Daihyō torishimariyaku 代表取締役 (vertretungsberechtigter Direktor)
Glossar über japanische Rechtsterminologie

Daihyō torishimariyaku 代表取締役 (vertretungsberechtigter Direktor)

Daihyō torishimariyaku
代表取締役
(vertretungsberechtigter Direktor)

In einer KK mit einer traditionellen Organstruktur mit Direktorenratgibt es „schlichte“ Direktoren, die nur Mitglied im Direktorenrat sind, aber keine Vertretungsmacht haben. Aus dem Kreis der Direktoren des Direktorenrats wird ein (oder mehrere) vertretungsberechtigte(r) Direktor(en) ernannt. Bis März 2015 musste mindestens ein vertretungsberechtigter Direktor in Japan ansässig sein. Inzwischen wurde diese Regelung aufgehoben, so dass alle vertretungsberechtigten Direktoren auch im Ausland ansässig sein können. Inwieweit es sinnvoll ist, die Geschäfte ausschließlich aus dem Ausland heraus zu führen, ist eine andere Frage. In einer KK mit einer einfachen – GmbH-ähnlichen – Organstruktur ohne Direktorenrat hat jeder der Direktoren Vertretungsmacht. Dennoch besteht auch hier die Möglichkeit, einen vertretungsberechtigten Direktor zu ernennen. Falls dies geschieht, haben die anderen Direktoren keine Vertretungsmacht.