Glossar über japanische Rechtsterminologie
Legal Glossary
Torishimariyaku kai 取締役会 (Direktorenrat)
- Torishimariyaku kai
- 取締役会
- (Direktorenrat)
Der Direktorenrat trifft wichtige Entscheidungen der KK mit Direktorenrat. Sofern in der Satzung nicht anders geregelt, muss der Direktorenrat aus mindestens 3 Direktoren bestehen, von denen einer vertretungsberechtigt ist. Eine gesetzliche Obergrenze bezüglich der Zahl der Direktoren gibt es nicht. Bis zum Inkrafttreten der Gesellschaftsreform vom Mai 2006 war ein Direktorenrat für eine KK verpflichtend, seit der Reform wurde dies relativiert, d.h. die Ernennung eines Direktorenrats ist optional. Seit Dezember 2004 können die Versammlungen des Direktorenrats auch per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, was der ausländischen Muttergesellschaft die Kontrolle der japanischen Tochter aus der Ferne erleichtert.